Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

 

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie, die wir Ihnen auszugsweise zur Kenntnis bringen.

 

§ 1 Erfüllungsort: ist für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

 

§ 2 Gerichtsstand ist 96450 Coburg

 

§ 3 Vertragsinhalt: Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen ( Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche ). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

 

§ 4 Unterbrechung der Lieferung: Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferungsfrist, bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert, Schadensersatzanspräche sind ausgeschlossen. 

 

§ 5 Nachlieferungsfrist: Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

 

§ 6 Mängelrügen: sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Geringe technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen. 

 

§ 7 Zahlung: Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rechnungen sind zahlbar:

1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4% Eilskonto

2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25% Skonto

3. ab 31. Bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto

Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 26611 Nr. 1 BGB ein.

 

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit: Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

 

§ 9 Zahlungsweise: Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die gilt im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge ( z.B. Porto ) sind unzulässig.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschl. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zu Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware- einschl. etwaiger Saldoforderungen an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwerkes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert des Rechts des Verkäufers weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor der Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderung um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändung ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. ( Einkaufs- ) Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen und wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. 

 

§ 11 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1960 wird ausgeschlossen.

 

Vorstehende Bedingungen werden vom Käufer durch Auftragserteilung anerkannt und vom Verkäufer auch ohne ausdrücklichen Hinweis als bekannt und genehmigt vorausgesetzt.